Markt & Preise
Agrarpreise lesen: Was Richtpreis, Marktpreis und Notierung unterscheidet
Nicht jeder Preis entsteht gleich. Ein Überblick, wer welche Preise erhebt oder festlegt und wie oft sie sich ändern.
Aktueller Preis
gültig ab 01.01.2026
Die Minimalvergütung ist der Betrag, den Netzbetreiber seit dem 1. Januar 2026 mindestens bezahlen müssen, wenn sie Strom aus Anlagen mit weniger als 150 Kilowatt Leistung abnehmen.Weiterlesen Angegeben in Rappen je Kilowattstunde. Quelle: Bundesrat (Energieverordnung EnV). Die Werte gelten bis zur nächsten Änderung.
Der letzte Wert
| Stand | gültig ab 01.01.2026 |
|---|---|
| Rp./kWh | 6.20 |
Vergleich
«Minimalvergütung Photovoltaik ohne Eigenverbrauch, 30 bis unter 150 kW» liegt am höchsten, «Minimalvergütung Photovoltaik unter 30 kW» am tiefsten. Rp./kWh · gültig ab 01.01.2026
Einordnung
Aktueller Standgültig ab 01.01.2026 · 6.20 Rp./kWh
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minimalvergütung Solarstrom laut Bundesrat bei 6.20 Rappen je Kilowattstunde.
Automatisch aus den Daten erzeugt
Positionen dieser Preisreihe
Positionen, Labels und Bio · erste Zeile: Preis aus dem Seitenkopf · jede Position mit eigener Seite
| Position | Preis | Verlauf |
|---|---|---|
| Minimalvergütung Photovoltaik ohne Eigenverbrauch, 30 bis unter 150 kWgültig ab 01.01.2026 · Leitpreis, diese Seite | 6.20 Rp./kWh | |
| Minimalvergütung Photovoltaik unter 30 kWgültig ab 01.01.2026 | 6.00 Rp./kWh |
Die Fragen, die zu dieser Preisreihe gestellt werden
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minimalvergütung Solarstrom laut Bundesrat bei 6.20 Rappen je Kilowattstunde.
Die Minimalvergütung Solarstrom erscheint laut Bundesrat in unregelmässigen Abständen neu und gilt bis zur nächsten Änderung. Jede Grafik und jede Tabelle nennt ihren Stand.
Die Preise vom Bundesrat stehen auf diesen Seiten, mit Stand und Quellenangabe. Die Seite «Quellen und Methodik» nennt alle Quellen mit Bereich und Rhythmus. Die Originaltabellen stehen auf fedlex.admin.ch.
Die Minimalvergütung ist der Betrag, den Netzbetreiber seit dem 1. Januar 2026 mindestens bezahlen müssen, wenn sie Strom aus Anlagen mit weniger als 150 Kilowatt Leistung abnehmen. Der Bundesrat legt sie in der Energieverordnung fest: für Photovoltaikanlagen unter 30 Kilowatt 6 Rappen je Kilowattstunde, für Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab 30 Kilowatt 6.2 Rappen; bei Anlagen mit Eigenverbrauch ab 30 Kilowatt gilt sie nur anteilig für die Leistung unter 30 Kilowatt. Sie soll sicherstellen, dass sich eine Anlage auch bei sehr tiefen Marktpreisen über ihre Lebensdauer amortisieren lässt; höhere Vergütungen sind erlaubt. Gezeigt wird der Wert für Anlagen ohne Eigenverbrauch ab 30 Kilowatt. Ab 2027 bleibt die Höhe gleich, sie wirkt dann aber als Ausgleich: Liegt der Referenz-Marktpreis darunter, haben Produzentinnen und Produzenten Anspruch auf die Differenz.
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Nicht jeder Preis entsteht gleich. Ein Überblick, wer welche Preise erhebt oder festlegt und wie oft sie sich ändern.
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